Kosmetikverordnung: Gesetzliche Regelung von Kosmetikprodukten
Die Kosmetikverordnung regelt die gesetzlichen Vorgaben von Kosmetika. Seit dem 11. Juli 2013 ist die neue EU-Verordnung gültig und dient zum Verbraucher- und Gesundheitsschutz. (1)
Gesetzlich verankert, umfasst die Regelung die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Sie legt die Vorgaben des Verkehrs von kosmetischen Mitteln dar.
Grundsätzlich sagt die Kosmetikverordnung aus, dass nur Produkte mit ausführlichen Angaben der Zusatz- und Inhaltsstoffe auf den Markt gebracht werden dürfen.
Welche Produkte zu den kosmetischen Mitteln zählen sowie die Zulassungspflicht und Kosmetikprodukt-Kontrollen werden im Folgenden erläutert.
Kosmetische Mittel laut Definition
Kosmetische Mittel kommen unmittelbar mit Körperpartien, Schleimhäuten, Lippen oder Fingernägeln in Kontakt und mit äußerlichen oder intimen Körperzonen in Berührung. Alle kosmetische Mittel dienen dem Zweck, die genannten Körperbereiche zu reinigen, pflegen, verschönern oder parfümieren. Das bedeutet, dass auch Parfums der Kosmetikverordnung unterliegen.
Ein kosmetisches Mittel ist eindeutig von Arzneimitteln abzugrenzen.
Kosmetika dienen rein für Beauty-Anwendungen. Als kosmetische Mittel werden zum Beispiel bezeichnet:
- Zahnpasta
- Stylingprodukte
- Schminke
- Schampoo
- Duschgels
- Haartönungen
Diese unterliegen der Kosmetikverordnung. (2)
Zulassungspflichten von Kosmetikprodukten
In der Regel benötigen kosmetische Mittel keine Zulassung. Voraussetzung ist jedoch, eine Produktinformationsdatei zu hinterlegen.
Die spezielle Informationsdatei für Kosmetika gewährleistet, dass das Produkt bestimmten Anforderungen entspricht und frei von unzulässigen Inhaltsstoffen ist.
Bevor das Produkt in den Verkehr kommen darf, muss dieses beim Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) gemeldet sein. Kontaktstelle des Portals ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Handelt es sich um ein importiertes Kosmetikprodukt, tragen die Importeure die Verantwortung. Verantwortlich kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Bedeutung der gesetzlichen Regelung für Kosmetika
Einen bedeutenden Einfluss hat die Kosmetikverordnung im Hinblick auf Tierversuche. Alle registrierten Produkte erfüllen die Voraussetzung, ohne Tierversuche auszukommen.
Ebenso sagt die Kosmetikverordnung etwas über werbliche Maßnahmen aus. Kein kosmetisches Mittel darf mit anderen Eigenschaften verkauft werden als werblich bekannt gegeben.
Damit keine Täuschung vorliegt, muss zum Beispiel das Beimischen von Nanopartikeln eindeutig als “nano” auf der Verpackung angemerkt sein.
Zuständig für die Kontrollen der Kosmetikprodukte
sind die Überwachungsbehörden der Bundesländer. (3)
Quellenverzeichnis
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz: EU-Kosmetikverordnung, URL: https://www.sozialministerium.at/site/Gesundheit/Reiseinfos_Verbrauchergesundheit/VerbraucherInnengesundheit/Kosmetische_Mittel/EU_Kosmetikverordnung (Stand: o. J.)
- Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherhei: Kosmetische Mittel, URL: https://www.lgl.bayern.de/produkte/kosmetika/kosmetische_mittel/index.htm (Stand: 25.03.2019)
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherhei: Kosmetik, URL: https://www.bvl.bund.de/DE/03_Verbraucherprodukte/01_Aufgaben/06_Kosmetik/bgs_Kosmetik_node.html (Stand: o. J.)